Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22 (SA Z) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Binnenstreit zwischen Bruchteilseigentümern einer Eigentumswohnung ist keine WEG-Angelegenheit i.S.d. § 43 WEG
- mietrechtsiegen.de
Streitigkeit Bruchteilseigentümer - Gemeinschaft: WEG-Sache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft = WEG-Sache?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft = WEG-Sache? (IMR 2022, 250)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.02.2014 - V ZB 116/13
Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22
Bei der Prüfung dieser Vorschriften ist das Landgericht Potsdam im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts nicht die jeweilige Rechtsgrundlage ist, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 24.9.2020, V ZB 90/19, zitiert nach juris; Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, zitiert nach juris;… Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 43, Rn. 30 f.; je m. w. N.).Der daran anschließenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts Potsdam, dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die im vorliegenden Fall gegebene Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, vermag der Senat zwar nicht beizutreten, da die Bruchteilseigentümer nicht eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden und ihre Binnenbeziehungen nicht Gegenstand des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer, sondern des allgemeinen Zivilrechts sind (BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, zitiert nach juris).
- OLG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 AR 84/03
Erfüllungsort für anwaltliche Honorarforderungen; Bindungswirkung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22
Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780;… Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 34 f.).Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.5.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).
- BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11
Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.5.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.). - OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 1 AR 16/06
Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei "Berlin" als vereinbartem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.5.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.). - BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22
Bei der Prüfung dieser Vorschriften ist das Landgericht Potsdam im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts nicht die jeweilige Rechtsgrundlage ist, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 24.9.2020, V ZB 90/19, zitiert nach juris; Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, zitiert nach juris;… Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 43, Rn. 30 f.; je m. w. N.).